Liebe Mitglieder,

im Rahmen der heutigen Sondersitzung wurde durch den Vorstand der Beschluss gefasst, die Jahreshauptversammlung 2021 auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Aufgrund des andauernden Infektionsgeschehens der CORONA-Pandemie ist eine Durchführung der Jahreshauptversammlung in der bisherigen Form nicht möglich. Ungeachtet der aktuellen Rechtslage, die auch die Durchführung von virtuellen Versammlungen gestattet, möchte der Vorstand ein Veranstaltungsformat konzipieren, welches gleichermaßen dem Infektionsgeschehen Rechnung trägt, aber auch allen Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, an der Jahreshauptversammlung vollumfänglich teilhaben zu können. Der Vorstand wird ein entsprechendes Format aufsetzen, und satzungsgemäß alle Mitglieder erneut einladen, sobald ein neuer Termin gefunden ist.

In diesem Sinne wünschen wir allen dieser Tage vor allem Gesundheit und Kraft!

Für den Vorstand
Thomas Hecker
Schriftführer und Vize-Präsident

Aktuelle Sonderegeln im Vereinsrecht

Quelle: https://www.vereinsrecht.de/neue-sonderregelungen-fuer-vereine.html

Der Bundestag hat in dem Gesetz vom 27.3.2020 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) unter anderem auch vorübergehend Sonderregelungen zu Vorschriften des zivilrechtlichen Vereinsrechts, welche im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden sind, vorgesehen. Das Gesetz enthält nun Erleichterungen für Vereine, um deren Handlungsfähigkeit während der Corona-Krise aufrechtzuerhalten. Die neuen Sonderregelungen durch Gesetz vom 27.03.2020 zu den zivilrechtlichen Vereinsvorschriften galten ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt (28.3.2020) und zunächst bis zum 31.12.2020. 

Die Sonderregelungen für Vereine sind durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Die Verordnung ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2020, 2258). Sie ist somit zum 29.10.2020 in Kraft getreten.

Von den Erleichterungen profitieren eingetragene Vereine und nicht eingetragene Vereine gleichermaßen.

Der für Vereine relevante Auszug aus dem Gesetzestext des neuen Gesetzes lautet:

Artikel 2 (Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht)

[…]

§ 5

Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Heißt:

  1. Die bisherigen Vorstandsmitglieder können durch die Sonderregelung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben, solange sie nicht abbestellt werden und keine Neuwahl des Vereinsvorstands erfolgt ist. Eine Führungslosigkeit von Vereinen wird somit vermieden.
  2. Es ist nunmehr ohne besondere Satzungsregelung möglich, alle Mitgliederversammlungen eines Vereins virtuell abzuhalten.
  3. Mitglieder können künftig ihre Stimme bereits nach Erhalt der Einladung und vor der eigentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein in Schriftform (mit eigenhändiger Unterschrift) abgeben.
  4. Die Durchführung von Abstimmungen, während einer Online-Mitgliederversammlung kann zudem mit der Stimmabgabe ohne Anwesenheit und vor der betroffenen Online-Mitgliederversammlung kombiniert werden. So kann ein Teil der Mitglieder ihre Stimme auf der Online-Mitgliederversammlung abgeben, während die anderen Mitglieder ihre Stimmabgaben zu den Tagesordnungspunkten im Vorhinein schriftlich an den Verein zu Händen des Vorstands per Post übermitteln.
  5. Vereine können nun Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlung per Umlaufverfahren ohne das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung aller stimmberechtigen Mitglieder durchführen. Sind alle Mitglieder beteiligt worden und hat der Verein eine angemessene Frist zur Stimmabgabe gesetzt, so sind Umlaufbeschlüsse wirksam, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat.